Rechte und Belastungen​

Rechte und Belastungen sind rechtliche Besonderheiten, die den Wert, die Nutzung oder die Entwicklungsmöglichkeiten einer Immobilie maßgeblich beeinflussen können. Dabei handelt es sich um Einschränkungen oder Sonderrechte Dritter, die mit einem Grundstück verbunden sind. Diese müssen nicht immer im Grundbuch eingetragen sein, können aber dennoch erhebliche Auswirkungen auf die Immobilienbewertung haben.

Die häufigsten Rechte und Belastungen 

Wegerecht bei Grundstücken

Wegerecht

Ein Wegerecht ist das Recht, ein fremdes Grundstück zu betreten oder zu befahren, um das eigene Grundstück zu erreichen oder zu nutzen.

Wohnrecht bei Immobilien, darstellung eines im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts und der damit verbundenen Nutzungsrechte an einer Immobilie.

Wohnrecht

Ein Wohnrecht berechtigt eine Person, eine Immobilie oder einen Teil davon lebenslang oder für einen bestimmten Zeitraum zu Wohnzwecken zu nutzen, ohne Eigentümer zu sein

Nießbrauch bei Immobilien – Darstellung eines im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchrechts und der damit verbundenen Nutzungsrechte an einer Immobilie.

Nießbrachrecht

Ein Nießbrauchrecht berechtigt eine Person, eine Immobilie umfassend zu nutzen und die daraus entstehenden Erträge, wie Mieteinnahmen, zu beziehen, ohne Eigentümer zu sein.

Baulasten

Baulasten

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, bestimmte Handlungen zu dulden.

Vorkaufsrecht für Immobilien

Vorkaufsrecht

Ein Vorkaufsrecht gibt einer Person oder einer Institution das Recht, beim Verkauf einer Immobilie zu den mit einem Dritten vereinbarten Bedingungen vorrangig als Käufer einzutreten.

Erbbaurecht bei Immobilien

Erbbaurecht

Ein Vorkaufsrecht gibt einer Person oder einer Institution das Recht, beim Verkauf einer Immobilie zu den mit einem Dritten vereinbarten Bedingungen vorrangig als Käufer einzutreten.

FAQ

Rechte und Belastungen können Sie aus dem Grundbuch entnehmen. Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle Belastungen im Grundbuch eingetragen werden.

Belastungen, die Sie aus dem Grundbuch entnehmen können:

  • In Abteilung II finden sich sogenannte Lasten und Beschränkungen – also Rechte Dritter am Grundstück, wie z. B. Wegerechte, Wohnrechte oder Nießbrauch.
  • In Abteilung III sind Grundpfandrechte vermerkt, die meist im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Immobilie stehen – darunter fallen beispielsweise Grundschulden und Hypotheken.

Beispiele für Lasten, die Sie nicht dem Grundbuch entnehmen können:

  • Baulasten (in Bayern wird kein Baulastenkataster geführt)
  • Altlasten
  • Denkmalschutz
  • Naturschutz
  • sonstige rechtliche Bestimmungen

Es kann zwischen Belastungen öffentlicher Natur und Belastung privatrechtlicher Natur unterschieden werden.

Belastungen öffentlicher Natur entstehen durch Gesetze oder Vorschriften, während privatrechtliche Belastungen infolge vertraglicher Vereinbarungen entstehen.

In in Ihrem Grundbuch steht ein Wegerecht eingetragen. Dies hat die folge, das Sie es dulden müssen, das ein 

Eine Baulast, ist die freiwillige übernommen Verpflichtung, die ein Tun, Dulden oder überlassen verpflichtet.

Dieses Recht entsteht mit der Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.  

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Ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht beruht auf einer Privat rechtlichen Vereinbarung. Anders als das gesetzliche Vorkaufsrecht, welches im Baugesetzbuch verankert ist.

Belastungen, die nicht mehr benötigt werden, können gelöscht werden.

Nein, nicht alle Belastungen müssen automatisch übernommen werden. Grundbuchlich eingetragene Rechte wie Wegerechte, Wohnrechte oder Baulasten gehen in der Regel auf den Käufer über. Finanzielle Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden übernimmt der Käufer nur, wenn dies ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart wird.